Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website wurde im Zuge ihres Relaunchs nach den Kriterien der WCAG 2.1 (Stufe AA) gestaltet und ist nach unserer eigenen Einschätzung weitgehend barrierefrei. Eine vollständige, unabhängige Prüfung der Barrierefreiheit steht derzeit noch aus. Einzelne Inhalte – insbesondere ältere Bild- oder Dokumentinhalte sowie eingebundene Angebote Dritter – sind möglicherweise noch nicht vollständig barrierefrei.
Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Um eine möglichst barrierefreie Nutzung zu ermöglichen, haben wir unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Semantische HTML-Struktur mit klaren Bereichen (Kopfbereich, Navigation, Hauptinhalt, Fußbereich)
- Sprungmarke „Zum Inhalt springen" für die Tastaturbedienung
- Sichtbare Fokus-Kennzeichnung aller bedienbaren Elemente
- Ausreichende Farbkontraste sowie ein umschaltbarer Hell- und Dunkelmodus
- Berücksichtigung der Systemeinstellung für reduzierte Bewegung (prefers-reduced-motion)
- Alternativtexte für Bilder und beschriftete Formularfelder
- Responsives Layout für die Nutzung auf unterschiedlichen Geräten und bei Vergrößerung
Bekannte Einschränkungen
Trotz unserer Bemühungen können folgende Bereiche noch Barrieren enthalten:
- Eingebundene Inhalte und Dienste Dritter (z. B. der externe Online-Shop) unterliegen nicht unserer unmittelbaren Kontrolle.
- Nicht alle historischen PDF- und Bilddokumente sind bereits vollständig barrierefrei aufbereitet.
Wir arbeiten kontinuierlich daran, bestehende Barrieren abzubauen.
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde am 9. Juli 2026 erstellt. Grundlage war eine Selbstbewertung durch die Sydesoft GmbH.
Feedback und Kontakt
Sind Ihnen Barrieren aufgefallen oder benötigen Sie Informationen in einer barrierefreien Form? Teilen Sie uns dies gerne mit – wir bemühen uns, Ihr Anliegen zeitnah zu bearbeiten:
Durchsetzungsverfahren
Sollten wir Ihre Rückmeldung zu Barrieren nicht zufriedenstellend bearbeiten, können Sie sich an die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zuständige Marktüberwachungsstelle wenden. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
